LAG Berlin – eigenmächtiger Urlaubsantritt und außerordentliche Kündigung

Wer fährt nicht gern in den Urlaub. Dumm nur, wenn der Arbeitgeber mit dem Urlaubsantritt nicht einverstanden ist. Der Arbeitgeber wird in einer solchen Situation fast immer mit einer außerordentlichen – verhaltensbedingten – Kündigung reagieren, was in einigen Fällen auch möglich ; aber eben nicht immer richtig ist!

außerordentliche Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt

Der Arbeitgeber soll den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers nachkommen, hat aber auch betriebliche Belange zu berücksichtigen. Schnell gibt es Streit über den Urlaub, der langfristig geplant sein muss. Kommt es zu keiner Einigung, sitzt in der Regel der Arbeitgeber am längeren Hebel. Einige (wenige) Arbeitnehmer versuchen dann faktisch Tatsachen zu schaffen und treten den Urlaub – ohne Einverständnis mit dem Arbeitgeber – selbst an (Selbstbeurlaubung) oder lassen sich krankschreiben, um dann in den Urlaub zu fahren, was auch nicht besser ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers in der Regel eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigt. Auch braucht der Arbeitgeber – natürlich abhängig vom Einzelfall – häufig nicht noch den Arbeitnehmer abzumahnen, zumindest dann nicht, wenn diesem – aufgrund von vorherigen Schreiben, Diskussionen, Streitgesprächen – klar ist, dass sein Verhalten eine außerordentlichen Kündigung rechtfertigt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21. November 1996, 2 AZR 357/95) vergleicht den eigenmächtigen Urlaubsantritt mit dem Fall der beharrlichen Arbeitsverweigerung. Der Arbeitnehmer verweigert hier bewusst – über einen längeren Zeitraum (Urlaubszeitraum) – die Arbeit.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg zum unrechtmäßigen Urlaubsantritt des Arbeitnehmers

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich nun ebenfalls im Jahr 2010 mit einem solchen Fall des eigenmächtigen Urlaubsantrittes zu beschäftigen. Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub, bekam diesen aber nicht. Sodann gab es diverse Schreiben über die Gewährung des Urlaubs. Die Arbeitnehmerin kündigte sodann sogar an, dass diese den Urlaub trotzdem antreten werde, da diese den Urlaub aus gesundheitlichen Gründen benötigen würde. Der Arbeitnehmerin wurde daraufhin angekündigt, dass die Selbstbeurlaubung „arbeitsrechtliche Konsequenzen hätte“ (siehe Artikel zur zu allgemein formulierten Abmahnung) und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Trotz alledem trat die Arbeitnehmerin dann den Urlaub an.

Die Arbeitgeberin (Bundesagentur für Arbeit) kündigte dann das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin außerordentlich, fristlos aus verhaltensbedingten Gründen wegen der Selbstbeurlaubung. Gegen diese Kündigung wandte sich dann die Arbeitnehmerin über ihren Rechtsanwalt an das Arbeitsgericht Berlin und erhob Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgeri…

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 28. Januar 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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