LAG Berlin-Brandenburg: Keine Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit – Vertrauensschutz offen!

Bekanntermaßen hat das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen nicht tariffähig ist (wir berichteten). In weiteren Verfahren soll nun geklärt werden, ob die Tariffähigkeit auch für die Vergangenheit gefehlt hat: das LAG Berlin-Brandenburg hat dies bereits im Januar 2012 für den 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 bestätigt (Beschluss vom 09.01.2012 – 24 TaBV 1285/11 u.a.; vgl. auch: ArbG Berlin, Beschluss vom 08.09.2011 – 63 BV 9415/08: 22.07.2003, nicht rechtskräftig).

Inzwischen liegen auch die Entscheidungsgründe vor: wenig überraschend sind die Ausführungen des Gerichts zur (fehlenden) Eigenschaft der CGZP als Spitzenorganisation i.S.v. § 2 Abs. 3 TVG. Das LAG Berlin-Brandenburg folgt der Argumentation des BAG, dass die CGZP nicht tariffähig sei, da die Mitgliedsverbände ihr einerseits die Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt hätten, andererseits aber der Organisationsbereich der CGZP über den ihrer Mitglieder hinausgehe. Die Mängel in der Satzung der CGZP aus dem Jahr 2009, die nach Ansicht des BAG letztlich deren gegenwartsbezogene Tarifunfähigkeit begründeten, bestanden unverändert in der Satzung der CGZP aus dem Jahr 2005, die nunmehr in dem Rechtsstreit vor dem LAG Berlin-Brandenburg entscheidungserheblich war, so dass der Rückgriff auf die Begründung des BAG zur Herleitung die Tarifunfähigkeit der CGZP in der Vergangenheit nicht verblüfft. Diese Argumentation überträgt die 24. Kammer schlichtweg auf die Satzung aus dem Jahr 2003, obwohl in dieser kein (fachlicher) Organisationsbereich festgelegt worden ist.

Für die Praxis interessant ist jedoch die Argumentation des LAG Berlin-Brandenburg zum Vertrauensschutz: Die Beteiligten könnten sich nicht darauf berufen, dass sie in die bisherige Rechtsprechung des BAG vertraut hätten. Die vorliegend relevante Frage zur Ableitung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation von der Tariffähigkeit der Mitgliedsverbände sei bis zum Beschluss des BAG vom 14.12.2010 noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen, so dass weder eine Abweichung noch eine Änderung der Rspr. vorliege. Die Begründung des BAG divergiere nicht von einer ganz h.M. im Schrifttum; die Standardkommentare zum TVG hätten sich nämlich mit dem Ursprung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation zum Zeitpunkt der Gründung der CGZP nicht befasst.

Letztlich handele es sich bei der vergangenheitsbezogenen Feststellung um einen reinen Anwendungsfall der Auslegung von § 2 TVG, nicht aber um einen rückwirkenden Eingriff in bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte. Zudem würden weder der CGZP noch deren Mitgliedern noch den beteiligten Arbeitgeberverbänden bzw. den einzelnen Unternehmen durch die Feststellung der Tarifunfähigkeit Handlungspflichten auferlegt. Offen lässt das LAG Berlin-Brandenburg jedoch, ob die verk…

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Themen: Berlin Brandenburg , Kammer , BV , Equal Pay , Tvg , Vertrauensschutz , Cgzp , Aussetzung , Spitzenorganisation , Tarifunfähigkeit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 16. März 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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