LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung eines Polizeiangestellten wegen eines außerdienstlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Das Landesarbeitsgericht bestätigt die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz, der außerhalb seines Dienstes die Partydroge „liquid ecstasy“ in nicht geringer Menge hergestellt hatte.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2011 wurde damit bestätigt.

Unwahrscheinlich, dass der Polizist bei dieser Sachlage die Zulassung der Revision bei BAG erstreiten kann. Das Verfahren dürfte rechtskräftig werden. Das LAG weist darauf hin, dass vom beklagten Land nicht erwartet werden könne, dass es einen Polizisten beschäftige, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erfordert…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Berlin Brandenburg , Landesarbeitsgericht Berlin , Fristlose Kündigung , Kündigung Verhaltensbedingt , Anwalt Arbeitsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 9. November 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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