LAG Berlin-Brandenburg: Duldung von Überstunden bei Weisung eine Anwesenheitsliste zu führen

Bei Klagen des Arbeitnehmers auf Abgeltung von Überstunden stellt sich für den Arbeitnehmer immer das Problem, dass er zum einen die Überstunden (zeitliche Lage) vortragen und nachweisen muss und auch die Anordnung, aber wenigstens die Duldung durch den Arbeitgeber. Dies ist häufig schwierig, da fast alle Klagen auf Abgeltung von Überstunden nicht im bestehenden, sondern im beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden und dann meist schon „geraume Zeit ins Land gegangen“ ist, was häufig zu Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Arbeitnehmers führt.

Anwesenheitsliste durch Fachvorgesetzen gefordert

Das LAG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 28.12.2011 - 6 Sa 1941/11) bestätigte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, wonach eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Anweisung ihres Vorgesetzten eine Anwesenheitslisten zu führen hatte, in der sich sich – inklusive Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit – einzutragen hatte. Die Arbeitnehmerin trug in diese Liste ihre Arbeitszeiten ein, die weitaus länger als die üblichen Arbeitszeiten war. Später wies diese diese Anwesenheitsliste vor, um ihre Überstunden und deren Duldung durch den Arbeitgeber zu begründen. Das Arbeitsgericht Berlin sah in der Anordnung des Erstellens der Anwesenheitsliste eine Duldung des Ableistens der Überstunden durch den „Fachvorgesetzen“, die sich auch der Arbeitgeber zurechnen lassen muss.

Das LAG Berlin-Brandenburg führt dazu aus:

Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründet bereits eine Vermutung dafür, dass diese zur Erledigung seiner Arbeit jeweils notwendig war (LAG Berlin, Urteil vom 06.04.1983 – 12 Sa 3/83 – zu 5 a. E. der Gründe). Dafür sprach vorliegend auch, dass die Klägerin einen Bestand von durchweg mehr als 600 Einheiten zu bearbeiteten hatte, zu denen auch rd. 200 neue Objekte gehörten, die mit entsprechend größerem Aufwand eingepflegt werden mussten. Dass die Arbeitsbelastung groß war, ergab sich auch daraus, dass der Vorgesetzte der Klägerin und ihre Kollegin deswegen gelegentlich eines Meetings beim Prokuristen in Halle vorstellig geworden sind, wie die Beklagte eingeräumt hat.

Die von der Klägerin geleisteten Überstunden sind von der Beklagten auch geduldet worden. Abgesehen davon, dass beide Geschäftsführer mitbekommen haben müssen, dass ihre Mitarbeiter über die reguläre Arbeitszeit hinaus anwesend waren, wie der Zeuge ausgesagt hat, musste sich die Beklagte das Verhalten des Vorgesetzten der Klägerin zurechnen lassen. Mag dieser vom Zeugen als „Juniorchef“ bezeichnete Mitarbeiter auch bloß Fachvorgesetzter der Klägerin gewesen sein, wie die Beklagte eingewandt hat, gehörte es doch damit gerade zu seinen Aufgaben bei der arbeitstechnischen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin, darauf zu achten, dass diese ihr Pensum möglichst innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigte. Wenn e…

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Erschienen 1. Februar 2012 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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