Arbeitgeber darf auf dienstliche E-Mails seiner Arbeitnehmer zugreifen
Kanzlei Dr. Schenk | 16. August 2011 — Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.02.2011 (Az. 4 Sa 2132/10) entschieden, dass ein Arbeitgebe…
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10 §§ 3, 88 TKG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf dienstliche E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen darf, sofern die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang belassen werden. Der Zugriff werde in diesem Fall nicht durch das Fernmeldegeheimnis beschränkt. Auch wenn den Mitarbeitern die private Nutzung ihres dienstlichen E-Mails-Accounts gestattet sei, dürfe dem Arbeitgeber nicht der Zugriff auf das elektronische Postfach vollständig verweigert werden. Ein Arbeitgeber werde allein durch die Gestattung privaten E-Mail Verkehrs unter Nutzung des dienstlichen Rechners und des dienstlichen Accounts nicht zum Dienstanbieter. Auch ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege nicht deswegen vor, weil durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Accounts angesichts der auch privaten Nutzung der die…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.
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