LAG Berlin bestätigt Probezeit-Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion zu
entscheiden. Dem bei einem Pharmaunternehmen in der Produktion eingesetzten Arbeitnehmer wurde in der wegen seiner HIV-Infektion gekündigt. Außerdem wurde eine Entschädigung
wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeklagt.
Das Landesarbeitsgericht hält die für wirksam
und sieht auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem AGG als nicht gegeben an. Gegen die Entscheidung ist noch eine
Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich.
Die Kündigung erfolgte noch in der Probezeit, deshalb kam es auf eine etwaige soziale Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 1 des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht an.
Die Wirksamkeit der Kündigung folgt in diesem Fall einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Der Arbeitgeber hat ein durch Art. 12 des
Grundgesetzes (GG) gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht
entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte das Pharmaunternehmen festgelegt, dass im “Reinbereich” der Produktion von Medikamenten Arbeitnehmer mit
Erkrankungen jedweder Art nicht beschäftigt werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht billigte das Beschäftigungsverbot für erkrankte
Arbeitnehmer in der Arzneimittelherstellung. …
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