LAG Berlin-BB: Nächste Haltestelle: “Kündigung” – Zur Kündigung eines Busfahrers
Der Kläger ist bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt und verdient 2.859,58 EUR brutto. Mit zwei Schreiben vom 28. Mai 2010
mahnte die Beklagte den Kläger u.a. wegen Verlassens seines mit Fahrgästen besetzten Busses deshalb ab, weil er dies getan hatte, um
sich mit bzw. Nahrungsmitteln zu versorgen. Wegen
weiterer Vorfälle vom 26. und 30. Mai und 4. Juni 2010 kündigte die Beklagte dem Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats durch
Schreiben vom 21. Juni 2010 fristlos zum 22. Juni 2010 und hilfsweise fristgerecht zum 30. September 2010. Das hat festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch außerordentliche noch durch ordentliche der Beklagten beendet worden sei, und diese zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers
verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es gehe davon aus, dass es am 26. Mai 2010 zu einem Missverständnis
gekommen sei, da keine des Klägers
ersichtlich sei, aus der er den von ihm gelenkten Bus unbeaufsichtigt an einer Haltestelle sollte abgestellt haben, um sich sodann
mit der U-Bahn zum Betriebshof zu begeben. Die Abmahnungen vom 28. Mai 2010 seien nicht einschlägig gewesen, weil diese ein
vorsätzliches Verlassen des Busses zum Gegenstand gehabt hätten.
Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, am 30. Mai 2010 die Kontrolle der Fahrscheine von Fahrgästen über die sog. Beschallungsanlage
bekannt gegeben zu haben, fehle es ebenfalls an einer einschlägigen Abmahnung.
Beim mit einem B.-Busfahrer am 4. Juni 2010, dem
Stoppen des Busses und der Anforderung der Polizei habe der Kläger eindeutig überreagiert. Zu Lasten des Klägers sei zwar zu
berücksichtigen, dass er damit das Ansehen des Auftraggebers der Beklagten aus Sicht der Fahrgäste geschädigt habe. Der Kläger
verfüge aber über eine Betriebszugehörigkeit seit November 2000, und es sei bis zu den Abmahnungen im Mai 2010 von einem ungestörten
Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Ferner dürfte durch eine eindringliche Abmahnung einer Wiederholungsgefahr vorgebeugt
werden können.
Gegen dieses ihr am 25. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Dezember 2010 eingelegte und am 25. Februar 2011 nach
entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Sie bringt gegen ein Missverständnis am 26. Mai
2010 vor, dass der nach Darstellung des Klägers vermeintlich seinen Bus vorzeitig übernehmende Kollege noch während der Anwesenheit
des Klägers einen anderen Bus übernommen habe und damit weggefahren sei. Das Arbeitsgericht habe es auch unterlassen, den Vorwurf des
Arbeitszeitbetrugs und der Falschangabe im Fahrzettel zu berücksichtigen. Wäre der Kläger von der Übergabe an einen Kollegen
ausgegangen, hätte er dies im Fahrzettel auch angegeben.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Mai 2010 sei ebenfalls von einer einschlägigen Abmahnung auszugehen. Durch eine f…
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