LAG Baden-Württemberg: Internet-Beitrag kein Kündigungsgrund (“menschenverachtende Jagd auf Kranke”)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, Az. 2 Sa 59/09- Das Wesentliche in Kürze:

Der dem Kläger zuzurechnende Internet-Beitrag – u. a. “menschenverachtende Jagd auf Kranke” – ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Es kann insbesondere berücksichtigt werden, dass die Äußerungen – u. a. “menschenverachtende Jagd auf Kranke” – im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

LAG Baden-Württemberg: Umfang des Rechts der freien Meinungsäußerung im Betrieb

Auch 5. Kündigung und Auflösungsantrags des Arbeitgebers wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber unwirksam – Der 1954 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten Kündigung arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb Stuttgart-Zuffenhausen. Jedenfalls im Jahr 2002 war der Kläger Mitglied eines Solidaritätskreises. Dieser Solidaritätskreis veröffentlichte mit einer Kontaktadresse des Klägers ein „Info“, in dem es u. a. hieß:

„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung.

Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück.

Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“

Auf diese dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen stützte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründet die Beklagte nunmehr die fünfte Kündigung und beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die 2. Kammer des LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2010 das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die 5. Kündigung vom 23.08.2007 für unwirksam erklärt und den Auflösungsantrag des Ar…

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Themen: Internet , Urteile , Telekommunikation , Kündigung , Meinungsfreiheit , Arbeitgeber , Community-recht , Arbeitsrecht Und IT , Stuttgart , Jagd , Zuffenhausen , Urteil Des BAG Vom 13. August 2009 - 6 AZR 244/08
Rechtsgebiet: Grundrecht

Erschienen 12. Februar 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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