LAG Baden-Württemberg: Betriebsratswahl bei Daimler unwirksam
beck-blog | 10. Mai 2011 — Die letzte Betriebsratswahl in der Zentrale der Daimler AG ist jetzt vom LAG Baden-Württemberg (29.04.2011 – 7 TaBV 7/10) im Ra…
LAG Baden-Württemberg: Wahlen zum Betriebsrat der Zentrale der Daimler AG sind unwirksam, weil Mitarbeiter fälschlich von der Wahl ausgeschlossen worden waren, mit der Begründung “leitende Angestellte” zu sein, obwohl sie das bei Prüfung der Voraussetzungen des § 5 III BetrVG nicht waren.
Nach der Pressemitteilung war die vom Wahlvorstand getroffene Zuordnungsentscheidung, die 636 Führungskräfte der Ebene E 3 als leitende Angestellte von der Betriebsratswahl auszuschließen, offensichtlich fehlerhaft erfolgt. Eine eigenständige Prüfung war nicht erfolgt, der Wahlvorstand habe ohne Rücksicht auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine von der Arbeitgeberin elektronisch zur Verfügung gestellte Liste der darin als leitende Angestellte aufgeführten Beschäftigten der Führungsebene E 3 übernommen, die wiederum auf einer Absprache vom 19.12.2001 mit dem damaligen Betriebsrat beruhe.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Mitteilungen nach der Pressemitteilung des Gerichts: Die Beschwerdekammer des LAG ging von der Durchführung eines Zuordnungsverfahrens im Sinne des § 18a BetrVG aus, ein Anfechtungsausschluss im Sinne des § 18a Abs. 5 Satz 2 BetrVG ist aber gleichwohl nicht gegeben, weil die Zuordnung der Angestellten der Führungsebene E 3 zur Wahl des Sprecherausschusses durch den Wahlvorstand offensichtlich fehlerhaft erfolgt ist.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist es u.a. für mindestens drei Wahlberechtigte möglich, eine Betriebsratswahl anzufechten, wenn z.B. gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden ist und dadurch der Ausgang der Wahl betroffen sein könnte. Vorliegend haben vier Arbeitnehmer der Daimler AG die am 10.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl im Wesentlichen mit der Begründung angefochten, die von den jeweiligen Wahlvorständen (Betriebsratswahl und Sprecherausschusswahl) einvernehmlich erfolgte Zuordnung der Mitarbeiter der sog. Führungsebene E 3 als leitende Angestellte sei jedenfalls offensichtlich fehlerhaft erfolgt. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um 636 Personen – im Januar 2010 waren insgesamt ca. 12.500 Arbeitnehmer beschäftigt -, die kraft dieser Statusbeurteilung nicht an der Betriebsrats-, sondern an der zeitgleich stattgefundenen Wahl der leitenden Angestellten zum Sprecherausschuss als wahlberechtigt angesehen wurden.
Hinweis: Die Mitarbeiter verfügten weder über eine selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis noch über eine Generalvollmacht bzw. Prokura. Der Status als leitender Angestellter nach § 5 III S 2 Nr. 3 BetrVG kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn diese Personen jeweils für sich nach Arbeitsvertrag (rechtliche Komponente) und Stellung (faktische Komponente) regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Mai 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
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