"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben ....
Dies und das ... | 25. Februar 2011 — ... wenn es dem Nachbarn nicht gefällt." Dieses alte Wort Schillers gilt nirgends so sehr, wie im Mietrecht. Kennen Sie das? Der M…
Das wird die Freunde von Absatzschuhen nicht gerade erfreuen: Das Landgericht Hamburg urteilte in einem Berufungsverfahren, dass Schuhe mit Absatz unter gewissen Umständen zukünftig vor der Haustür ausgezogen werden müssen:
Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelegen wie Fliesen und Laminat in Schuhen mit harten Absätzen unterfällt in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akkustisch anfälligen Altbbau (hier: Wohnungseigentumsanlage), nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es ist zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen. (LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - 316 S 14/09; aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 3/2010, S. 147 f.)
Der Kläger begehrte in der ersten Instanz, dass im Falle eines Austauschs des Fußbodenbelags in der Wohnung über ihm der Trittschallschutz DIN 4109, Ausgabe 1989, zu Grunde gelegt werden müsse. Das LG Hamburg bestätigte jedoch das Amtsgericht, welches zutreffend den Trittschallschutz DIN 4109, Ausgabe 1962, zu Grunde gelegt hatte, der eine Trittschallbelastung von maximal 63 Dezibel als zulässig ansieht. Bei der Frage der Einhaltung technischer Normen sei grundsätzlich der Maßstab anzulegen, der bei der Errichtung des Gebäudes gegolten habe. Sind technische Normen für den Zeitpunkt der Errichtung nicht zu ermitteln, dann sei es angemessen, die auf die Errichtung des Gebäudes zunächst folgende technische Norm zur Grundlage der Bemessung des zu gewährenden Schallschutzes heranzuziehen.
Weiterhin war das Gericht davon überzeugt, dass es als abso…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. April 2010 auf http://blog.ra-schauer.de.
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