Längere Verjährungsfristen im Luftrecht?
Anwaltskollege Philip Bärtschi weist auf die laufende des schweizerischen Verjährungsrechts und deren Auswirkungen auf das hin. Heute ist im Luftfahrtgesetz (LFG) die relative und absolute bei Drittschäden in der
wie folgt geregelt (mit Hervorhebungen durch
mich):
«Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem Tage des Schadenfalles. Beweist der Geschädigte, dass er von dem Schaden oder dessen
Umfang oder von der Person des Haftpflichtigen keine Kenntnis haben konnte, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tage, an
dem er diese Kenntnis haben konnte.
In allen Fällen verjährt der Anspruch mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tage, an dem der Schaden verursacht worden ist.» (Art.
68 LFG)
Gemäss Vorentwurf (VE) in der soll das LFG in Zukunft auf die allgemeinen Verjährungsregeln des Obligationenrechts (OR)
verweisen:
«Die Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts.» (Art. 68 VE-LFG, PDF)
Demnach würden die Verjährungsfristen im Luftrecht relativ drei Jahre statt bislang ein Jahr und absolut zehn bis dauern. Philip Bärtschi zieht folgendes berechtigtes Fazit:
«Für Drittschäden in der Luftfahrt macht eine Verlängerung der Verjährungsfristen weder Sinn, noch ist eine solche angezeigt. Bei
Drittschäden in der Luftfahrt wird vom Schaden üblicherweise sofort Kenntnis geno…
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