Ladenschluss oder Alkoholshopping zwischen 22 und 5 Uhr?

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Zwischen 22 und 5 Uhr keinen Alkohol kaufen zu können, verletze ihn in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, meinte ein Kunde in seinem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das am 1.3.2010 in Baden-Württemberg in Kraft getretene Gesetz über die Öffnung der Ladenzeiten. Was das Bundesverfassungsgericht dazu und im Zusammenhang zur Rüge des Übermassverbotes (Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Gesetzes im engeren Sinne: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Gesetzes und Abwägung mit Schutzgütern anderer) ausführte, ohne die VB zur Entscheidung anzunehmen, könnte vielleicht auch für diejenigen drei lesenswert sein, welche inzwischen erklärten, gegen den Volksentscheid zum Nichtraucherschutz mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen zu wollen. Der

darin enthaltene § 3 verbietet von einzelnen Ausnahmen abgesehen den Verkauf von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie unter anderem auch Tankstellen, Bahnhöfe, Kioske und Basare, vgl. § 2 Abs. 1 LadÖG) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.

Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl 2009, S. 628) in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg eingefügt.

Das Bundesverfassungsgericht [BVerfG, 1 BvR 915/10, Beschluss vom 11.6.2010] nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine grundsätzliche Bedeutung habe, führte jedoch aus, eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung ist nicht ersichtlich:

Zwar greift die Regelung in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers insoweit ein, als dieser daran gehindert wird, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr alkoholhaltige Getränke käuflich zu erwerben. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch erst dann verletzt, wenn das beschränkende Gesetz nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, weil es in formeller oder materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

Insbesondere ist kein Verstoß gegen das vom Beschwerdeführer im Ergebnis einzig gerügte Übermaßverbot ersichtlich. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungsspiel… » Vollständiger Artikel
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Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 14. Juli 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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