Ladenpreis ist immernoch abmahnbar
Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal auf die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes
“Ladenpreis“ als Bezugsgröße für einen Vergleichspreis eingehen, denn uns haben allein in letzten zwei Wochen 4 Abmahnungen zu diesem
Thema erreicht.
Dabei stützen sich die Abmahnungen immer auf eine Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom 20.08.2007. In diesem Verfahren hat die
Wettbewerbszentrale einen Händler abgemahnt, der auf der Internetplattform der Marke Replay angeboten hatte.
Dabei wurden die Jeans damit beworben, dass der Ladenpreis 94,00 € beträgt. Da der Händler keine strafbewähre Unterlassungserklärung
abgab, musste sich das LG Berlin im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung mit dem Sachverhalt befassen. Dabei meinten die Richter,
dass die Antragsgegner irreführend in Bezug auf die Preisbemessung geworben hat. Dabei stützten Sie ihre Entscheidung auf den
Umstand, dass die Bezeichnung Ladenpreis mehrdeutig sei, denn der Verbraucher kann nicht erkennen, ob sich die Angabe auf einen
ehemaligen vom Verwender selber beworben Preis bezieht oder auf einen vom Hersteller empfohlenen Preis (UVP) bzw. einen in der
Branche durchschnittlich verlangten Preis oder einen allgemeinen Marktpreis. Aufgrund dieser Unklarheit hätte der Händler nach
Ansicht des Gerichtes klar hervorheben müssen, auf welchen konkreten Preis sich die Angabe „Ladenpreis“ bezieht.
„Die Angabe des „Ladenpreises“ ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch geeignet, generell bei einem erheblichen Teil der
umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in
wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Gerade Schnäppchenjäger bei eBay sind darauf aus, hochwertige Produkte für wenig
Geld zu ersteigern. Dies ist das Grundprinzip von eBay. Die durch die ohne klarstellende Zusätze zur Anpreisung „Ladenpreis 94,00 €“
hervorgerufene Fehlvorstellung über den Wert…
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