Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte Werbung
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 8. April 2010 — Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass der Verkauf von Fußballtrikots, die mit der Aufschrift eines in Deutsch…
Die Dauer eines “Kuttenverbots” für Motorradclubs durch Allgemeinverfügung ist davon abhängig, ob eine konkrete Gefahr für eine Gewalteskalation für den gesamten Zeitraum noch vorhanden ist.
Im hier vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall erließ am 12. Mai 2011 das Stadtamt Bremen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Allgemeinverfügung, mit der für den Bereich der östlichen Bahnhofsvorstadt das Tragen von Bekleidungsstücken verboten wurde, die mit Abzeichen und Emblemen von Motorradgruppierungen versehen sind (sogenannte “Kutten”). Ausdrücklich genannt werden in der Verfügung die Gruppierungen Hells Angels, Red Devils, Mongols, Bandidos und Gremium. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 Euro angedroht.
Die Maßnahme wurde mit einem am 07./08.05.2011 erfolgten Überfall von Mitgliedern des Vereins Mongols auf das Vereinsheim der Hells Angels begründet. Das Kuttenverbot diene dazu, eine drohende Gewalteskalation der rivalisierenden Rockergruppen zu verhindern. Abgesehen davon gehe von den uniformähnlichen Bekleidungsstücken ein Einschüchterungseffekt für die Bevölkerung des Stadtteils und die Besucher der dort gelegenen Lokale aus. Gegen diese am 14.05.2011 in der Tageszeitung Weser-Kurier bekanntgegebende Allgemeinverfügung legte ein Sympathisant der Hells Angels rechtzeitig Widerspruch ein. Zugleich beantragte er, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte den Eilantrag ab.
Das Oberverwaltungsgericht hat nun der Beschwerde zum Teil stattgegeben: Für die Zeit ab dem 14.08.2011 hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt; für die ersten drei Monate der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung hat das OVG es dagegen bei der Ablehnung des Eilantrags belassen.
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass nach der im Rahmen eines Eilverfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung einiges dafür spricht, dass die Allgemeinverfügung am 12.05.2011 rechtmäßig erlassen wurde. Denn seinerzeit bestand die konkrete Gefahr für eine Gewalteskalation zwischen den rivalisierenden Rockergruppen. Diese Gefahr hat sich in der Folgezeit aber gemindert, nicht zuletzt durch das Vereinsverbot, das am 19.05.2011 gegen den Verein Mongols MC Bremen ausgesprochen wurde. Jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung hatte die Lage sich wieder soweit beruhigt, dass von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr ausgegangen werden konnte.
Das Oberverwaltungsgericht hatte dem Stadtamt in dem anhängigen Beschwerdeverfahren zuvor Gelegenheit gegeben, zu dem etwaigen Fortbestehen einer solchen Gefahr Stellung zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte für ein erneutes Aufflammen der Gewalttätigkeiten hatte die Behörde aber nicht nennen können.
Soweit die Allgemeinverfügung darüber h…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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