Kuttenverbot
Nein, nicht in einem Kloster, da müsste es dann auch wohl eher “Kuttengebot” heißen, sondern im LG Potsdam an einem Tag, an dem dort
ein Verfahren gegen einen Angehörigen der ”Hell Angels” stattfand und einem Mitglied das Tragen einer sog. Motorradkutte untersagt
worden war.
Dagegen hatte der sich an das VG gewandt und dann beim OVG endgültig verloren. In der PM des OVG heißt es zum Beschl. vom 20.12.2010
– OVG 10 S 51.10:
“Der 10. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde eines Angehörigen des Motorradclubs „Hells Angels“ zurückgewiesen, der erreichen
wollte, dass er als Zuschauer in einem Strafverfahren seine Motorradkutte tragen darf.
Im findet
zurzeit ein Strafverfahren gegen mehrere Mitglieder der wegen des Vorwurfs der Erpressung statt. Der Präsident des Landgerichts hat verfügt, dass an
den jeweiligen Verhandlungstagen keine Personen das Gelände des Justizzentrums betreten dürfen, die Bekleidungsstücke tragen, die die
Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren.
Das Oberverwaltungsgericht hat wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Potsdam die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in einer
Eilentscheidung bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Gerichtspräsident dürfe als Inhaber des
Hausrechts Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts treffen. Er müsse
dabei jedoch insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens beachten. Maßnahmen, die den zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschwerten und keine
persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalteten, seien mit dem und dem Recht auf Handlungsfreiheit der Zuschauer
vereinbar, wenn für die Maßnahmen aus Sicherheitsgründen ein verständlicher Anlass bestehe. Das sei hier der Fall. In dem
Strafverfahren spiele das von einzelnen Mitgliedern der Hells Angels ausgehende Bedrohungspotential eine Rolle. Die Annahme des
Landgerichtspräsidenten, dass das sichtbare Auftreten von Angehörigen dieser Gru…
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