Kussmund

Eine Werbeanzeige mit einem Kussmund mit strahlend weißen Zähnen ist für einen Zahnarzt nicht berufswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit einem am 11.08.2005 bekanntgewordenen Urteil. (Beck-Aktuell) Aus den Gründen: ... Der Mund dient sicherlich dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Aufmerksamkeit zu wecken, ist aber gerade auch Sinn und Zweck der Werbung, mit der hier Patienten zu Lasten der Konkurrenz gewonnen werden sollen. Der Mund weist zudem als Aufhänger auf den Bereich der ästhetischen Zahnmedizin hin, die einen Tätigkeitsschwerpunkt des Bekl. darstellt. ... Durch den "Kußmund" in der Werbung wird nicht angezeigt, dass sich der Bekl. bei der Berufsausübung als Zahnarzt nicht an medizinischen Notwendigkeiten, sondern an ökonomischen Erfolgskriterien orientiert. ... Der potentielle Patient sieht in keinem der abgebildeten Münder ein für ihn erreichbares Ergebnis einer ästhetischen Zahnbeha…

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Themen: Oberlandesgericht Hamm , Wein , Zahnarzt

Erschienen 11. August 2005 auf http://streitsache.blogspot.com.

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Internetangebot des Verlages C.H. Beck, München - : OLG Hamm: Zahnarzt darf mit Kussmund werben


Oberlandesgericht Hamm, 4 U 34/05

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