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Kurzer Text, eigenwillige Interpretation

am 16.06.2006 von LawBlog

Zu den Verlinkungsregeln des Bundesgesundheitsministeriums erreicht mich eine Mail des Referats Öffentlichkeitsarbeit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Mail. Mit Erstaunen haben wir die Kritik an den Verlinkungsregeln des BMG zur Kenntnis genommen. Solche oder ähnliche Nutzungsbedingungen sind durchaus üblich (siehe zum Beispitel T-Online, Financial Time Deutschland, BMAS, Fraunhofer Institut, FIFA, Sparkasse etc.).
Absicht des BMG ist es nicht, zu zensieren, sondern zu vermeiden, dass die Seiten in missverständlichem Zusammenhang verlinkt werden. Es besteht keine Erlaubnispflicht, da die Erlaubnis schon gegeben ist. Diese Erlaubnis kann lediglich widerrufen werden, wenn z.B. der Link als Inline-Link ohne URL oder innerhalb von Frames gesetzt wird, sodass beim durchschnittlich oberflächlichen Lesen die Herkunft des Werkes nicht erkennbar ist oder darauf nicht aufmerksam gemacht wird; in diesem Fall läge eine Verletzung des § 13 UrhG vor. Bei einer Verletzung des UrhG können rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Referat Öffentlichkeitsarbeit
So lang ist der eigene Regeltext doch nicht, um zu merken, dass …

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Das Bundesgesundheitsministerium antwortet …

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Das Bundesministerium für Gesundheit und Verlinkung antwortet

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