Kurze Kündigungsfristen auch für Alt-Wohnraum-Mietverträge voraussichtlich ab 1.6.2005
am 17.03.2005 von http://rafranke.blogspot.com
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: Der Deutsche Bundestag hat heute neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
Die heute beschlossene Regelung verhilft dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zur Geltung und sorgt für hinreichende Klarheit im Gesetzeswortlaut. Damit kommen zahlreiche Mieterinnen und Mieter, die bislang nur mit einer sechs- bis zwölfmonatigen Frist ihre Verträge kündigen können, in den Genuss der kurzen dreimonatigen Kündigungsfrist, begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Entscheidung.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen -wörtlich oder sinngemäß- wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem heute beschlossenen Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen …
Altmietverträge
Handakte WebLAWg / Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge hat heute nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bi…
Probleme mit Altkündigungsfristen bei Wohnungsmietverträgen - Gesetzesänderung nötig
Lichtenrader Notizen / Udo Vetter: weist auf die Frage hin, wie Kündigungen von Altmietern zu behandeln sind, die vor dem 1. Juni 2005 gekündigt haben (lange Kündigungsfrist), aber jetzt nach dem Stichtag eine neue Kündigung hinterhergeschoben haben (drei Monate Kün…
SCHNELLER KÜNDIGEN
LawBlog / Viele langjährige Mieter sind richtig schön auf die Schnauze gefallen. Nach der Reform des Mietrechts 2001 gingen sie davon aus, dass Mieter ab jetzt grundsätzlich mit dreimonatiger Frist kündigen können - egal wie lange der Mietvertrag schon l…
POLITISCH GEFÄRBT ?
LawBlog / Ab dem 1. Juni 2005 sollen alle Mieter ihre Wohnungen mit dreimonatiger Frist kündigen können. Bislang waren Mieter ausgenommen, wenn ihre Verträge aus der Zeit vor dem 1. September 2001 stammen. Nachdem der Bundesgerichtshof die Mietrechtsreform…
3 Monate Kündigungsfrist für Mieter ab 01.06.2005 auch für fast alle Alt-Mietverträge
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Brigitte Zypries über das Mietrecht
RA-Blog / In ihrem Blog schreibt die Bundesjustizministerin heute “Sozial ungerecht: FDP will Mietrecht ändern” und beruft sich auf den heutigen Artikel in der Welt “FDP will Mietrechtsreform von Rot-Grün kippen“. Die Welt hatte beri…
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Eine Übersicht
Rechthaber / Die Wirtschaft beginnt wieder zu kränkeln. Sofort steigt bei Arbeitnehmern die Furcht vor betriebsbedingten Kündigungen. Arbeitgeber wiederum überlegen, wie lange sie bei schlechter Auftragslage mit einer Kündigung noch warten k…
