Kurze Bedienung des Autoradios nicht grob fahrlässig
am 20.10.2005 von http://info.folkertjanke.de
Gerät ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung (vergl.
VVG § 61
) des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.
(
Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg
Urteil
vom 25.04.2005. Az. 8 U 4033/04
)
Diese Entscheidung steht auch nur scheinbar im Widerspruch einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW-RR 92, 360).
Denn in den Urteilsgründen ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Sachlage, wie sie in der damaligen Entscheidung zugrunde lag, nämlich dass der Versicherungsnehmer
längerfristig
- im dortigen Fall ca. 5 Sekunden - wegen der Bedienung seines Kassettenrekorders die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt …
Eine Rolex in Neapel zu tragen, ist nicht grob fahrlässig
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» § 61 VVG
» OLG Nürnberg - Versicherungsrecht: Unfall bei Bedienen des Autoradios
Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg - Leitsatzsammlung des OLG Nürnberg - hier:
