Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen
Unternehmerarbeitsrecht | 22. März 2011 — Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei erheblichem Arbeitsausfall einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies gilt aber nicht, wenn…
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall. Dies gilt nicht, wenn er branchenüblich und damit vermeidbar sei. Hiervon ist nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts auszugehen, wenn Leiharbeitnehmer nicht beschäftigt werden können. Ein Leiharbeitsunternehmen hat daher das Lohnrisiko bei Nichtbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer selbst zu tragen, für sie besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Solidargemeinschaft muss nicht für Lohnrisiko in der Leiharbeit aufkommen.
Der vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedene Fall betraf ein Unternehmen mit Sitz im Main-Taunus-Kreis, das seine Arbeitnehmer gewerbsmäßig anderen Firmen überlässt. Im Juni 2003 beantragte dieses Leiharbeitsunternehmen Kurzarbeitergeld für 100 Arbeitnehmer, die in einem Automobilkonzern eingesetzt wurden. In einer Woche im Juni 2003 sei in der betreffenden Konzernabteilung nicht gearbeitet worden, weil streikbedingt benötigte Produktionsteile nicht verfügbar gewesen seien. Das Leiharbeitsunternehmen habe zudem mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit geschlossen.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es für die Arbeitnehmer zu keinem Lohnausfall gekommen sei. Denn diese hätten auch bei Nichtbeschäftigung einen Entgeltanspruch gegenüber dem Leiharbeitsunternehmen. Zudem gehöre es zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko eines Verleihunternehmens, das Lohnrisiko bei Arbeitsausfällen zu tragen.
Im Klageverfahren verwies das Leiharbeitsunternehmen darauf, dass die Leiharbeitnehmer wie die Stammbelegschaft in die Betriebsabläufe integriert seien. Ein kurzfristiger Einsatz in einem anderen Unternehmen sei daher weder gewollt, noch durchführbar gewesen. Auch sei Arbeitnehmerüberlassung mittlerweile eine normale Dienstleistung. Sie diene nicht mehr nur dem Ausgleich kurzfristiger Auslastungsspitzen, sondern ersetze längerfristig wesentliche Teile der Stammbelegschaft. Im Übrigen würden bei mittelbaren Streikfolgen die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko tragen.
Sowohl das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht wie auch in der Berufungsinstanz das Hessische Landessozialgericht gaben jedoch der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die L…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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