Kurzarbeitergeld ab 2010 für bis zu 18 Monate

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt auch nach dem 01.01.2010 bis zu 18 Monate lang Kurzarbeitergeld. Das Bundeskabinett hat das auf seiner Sitzung am 25.11.2009 beschlossen. (2. VO zur Änderung der VO über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld). Danach gilt folgendes: Unternehmen, die schon in 2009 mit Kurzarbeit begonnen haben können weiter bis zu 24 Monate KUG in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für KUG: Es wird gezahlt, wenn im Betrieb die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit aus wirtschaftlicher Ursachen verkürzt wird. Dabei müssen die Voraussetzungen der §§ 169 bis 182 SGB III erfüllt sein.

Das Kurzarbeitergeld i.H.v. 60 bzw. 67 Prozent (für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) des Gehalts wird vom Arbeitgeber an die betroffenen Arbeitnehmer ausgezahlt.

Eine Kündigung ist dennoch möglich. Endet das Arbeitsverhältnis wirksam wegen der Kündigung ist KUG zurückzuzahlen. Eine “Finanzierung” der Kündigungsfrist ist damit ausgeschlossen.

Für alle Unternehmen, die noch in 2009 KUG beantragen gilt die alte Regelung, wonach bis zu 24 Monate KUG gezahlt wird.

Die Bundesagentur trägt daher weiter für di…

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Themen: Berlin , Rechtsanwalt , Sgb Iii , Arbeitgeber , Arbeitnehmer , Kug , Personalberatung , Kurzarbeit , Kurzarbeitergeld , Sozialversicherungsrecht
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 2. Dezember 2009 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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