nicht allen Ärzten geht es gut - Kurzarbeit in der Praxis
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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall, soweit dieser auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Hiervon ist nach Ansic ht des Hessischen Landessozialgerichts jedoch nicht auszugehen, wenn aufgrund gesetzlicher Änderung im Gesundheitsrecht die Patientenzahlen rückläufig seien. Es besteht daher nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld wegen Rückgang der Patientenzahlen.
In dem hier vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall beantragte ein Hautarzt aus Offenbach für Februar bis Juni 2004 die Zahlung von Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen. Infolge des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetzes seien die Patientenzahlen massiv zurückgegangen. Hierdurch sei es zu einem Arbeitsausfall und einer verkürzten Arbeitszeit seiner Mitarbeiterinnen gekommen. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitsausfall beruhe nicht auf wirtschaftlichen Ursachen. Auch sei er nicht vorübergehend, da die Änderungen des Krankenversicherungsrechts auf eine langfristige Senkung der Gesundheitskosten gerichtet seien.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Arztes ab. Kurzarbeitergeld könne nur bei erheblichem Arbeitsausfall beansprucht werden. Eine gesetzliche Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, wovon in diesem Fall nicht auszugehen sei. Personalüberhänge gehörten aber zu seinem Betriebsrisiko. Der Arzt habe aber – trotz seiner Pflicht zur Schadensminderung – das Personal nicht verringert, obgleich er das Arbeitsverhältnis mit einer geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin hätte auflösen könne. Ferner habe der Gesetzgeber mit der Budgetierung ärztlicher Leistungen zum Schutz der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung das wirtschaftliche Risiko den Ärzten auferlegt. Es sei nicht zulässig, diese Regelung durch Gewährung von Kurzarbeitergeld zu Lasten derselben Beitragszahler zu unterlaufen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Arzt geltend, dass der Arbeitsausfall für ihn nicht vermeidbar gewesen sei. Weder rechtlich noch betriebsorganisatorisch habe er den zurückgehenden Patientenzahlen kurzfristig mit einer Entlassung einer Mitarbeiterin begegnen können.
Doch in seinem Berufungsurteil gab auch das Hessische Landessozialgericht der Bun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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