Kurzarbeit im Baugewerbe und das Schlechtwettergeld
§ 4 Nr. 6.1 Satz 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung des Saison-Kurzarbeitergelds in der gesetzlichen Höhe unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gemäß §§ 169, 172 SGB III erfüllt sind.
Bei einer gegenüber dem Arbeitnehmer rechtmäßig und wirksam angeordneten Kurzarbeit entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ganz oder teilweise. Annahmeverzug tritt insoweit nicht ein. Der Arbeitgeber trägt auch nicht mehr das volle Risiko des Arbeitsausfalls iSv. § 615 Satz 3 BGB. Der Arbeitnehmer behält den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt also nicht vollständig. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht.
Findet auf das Arbeitsverhältnis der allgemeinverbindliche BRTV Bau nach seinem in § 1 geregelten Geltungsbereich Anwendung, wird diese Rechtslage durch § 4 Nr. 6.1 BRTV Bau modifiziert: Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre. Damit ist § 615 Satz 3 BGB teilweise abbedungen und die Vergütungsregelung insoweit auf eine völlig neue Grundlage gestellt. § 4 Nr. 6.1 Satz 1 BRTV Bau bestimmt, dass der Lohnanspruch entfällt. Das führt aber nicht zu einem ersatzlosen Wegfall des Anspruchs. Vielmehr enthalten die Sätze 2 und 3 Ausgleichsregelungen. Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe “zu vergüten”.
Damit kommt es auf die Frage an, ob § 4 Nr. 6.1 Satz 2 BRTV Bau eine eigenständige Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers begründet oder ob der Arbeitgeber nur zur Auszahlung des Betrags verpflichtet sein soll, den die Bundesagentur nach den sozialrechtlichen Bestimmungen in gesetzlicher Höhe leistet. Nach Auffassung des Senats besteht eine eigenständige Zahlungspflicht unabhängig vom Vorliegen der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen gem. §§ 169, 172 SGB III.
Der Wortlaut, der Arbeitgeber müsse „das Saison-Kurzarbeitergeld zahlen“, ist nicht eindeutig. Die Bezugnahme auf das Saison-Kurzarbeitergeld des § 175 SGB III kann nicht bedeuten, dass der Arbeitgeber eine gesetzlich geregelte Sozialleistung zu erbringen hat. Der Arbeitgeber kann nur entweder diese Leistung für die Agentur für Arbeit iSv. § 320 Abs. 1 Sat…
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Erschienen 1. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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