Kurve bekommen.. ;-)
Im Anschluss an meinen Beitrag vom 11. Mai 2011 ist mitzuteilen, dass der VIII. Zivilsenat in der Sache VIII ZR 289/09 die Kurve
bekommen hat In den Urteilsgründen wird ausdrücklich eine Abgrenzung zu der Halzband-Rechtsprechung vorgenommen (Urteil vom 11. März
2011, I ZR 114/06). Auch die Abwägung hat man nicht vergessen *g*. Mit fremden Worten:
Anders als die Revision meint, muss sich die Beklagte nicht allein schon deswegen die von ihrem Ehemann unter Nutzung ihres
eBay-Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen, weil sie keine ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff ihres
Ehemanns auf die maßgeblichen Kontodaten getroffen hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und
Urheberrechts eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenständigen Zurechnungs-grund für von
einem Ehegatten unter Verwendung dieses Kontos begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße
genügen lassen (BGH, Urteile vom 11. März 2009 – I ZR 114/06, aaO Rn. 16 ff. – Halzband; vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185,
330 Rn. 14 – Sommer unseres Lebens). Diese für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht
auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäft-lichen Erklärung
übertragen. Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der
Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung
seines passwort-geschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des
Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06, aaO Rn. 19). Dies
ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich
den Betreibern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat (aA Herresthal, aaO S. 708 f.). [..]
Ein solcher Vertrauenstatbestand lässt sich – wie oben unter II 1 b cc (2) ausgeführt – jedoch nicht allein daraus ableiten, dass den
Zugangsdaten eines bei eBay registrierten Mitgliedskontos eine Identifikationsfunktion zukommt (O…
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