Kuriose Urteile und Recht rund um Karneval

Meistens feiern Narren und Jecken friedlich. Und wenn es Streit gibt, dann führt dies zu eher kuriosen Urteilen. Hier eine Auswahl von Entscheidungen zum Thema Karneval und Fasnacht. Kamellen & Co. Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Verletzung durch Pralinenschachtel bei einem Karnevalsumzug. Das Amtsgericht Aachen stellt hierzu fest (Urteil vom 10.11.2005 - 13 C 250/05): Es ist allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen werden. Dass hierdurch für die Zuschauer das Risiko besteht, von einem derartigen Gegenstand auch verletzt zu werden, kann auch dem Kläger nicht unbekannt geblieben sein. Wenn der Kläger gleichwohl als Zuschauer einen Karnevalsumzug ansieht, willigt er hierdurch konkludent in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Wenn der Kläger dann tatsächlich durch einen derart geworfenen Gegenstand verletzt wird, kann er daraus jedenfalls keine Schadensersatzansprüche ableiten. Maßgeblich zur Beurteilung der Situation, in welche der Kläger durch seine Anwesenheit eingewilligt hat, ist nicht nur der konkrete Ort B, sondern das gesamte Rheinland. ... Im Rheinland aber ist es, wie auch der Kläger nicht bestritten hat, üblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln zu werfen. Sind sie zu stark... Wer am Rosenmontag einem Faschingsumzug zuschauen möchte, muss auch damit rechnen, dass von den Festwagen Bonbons geworfen werden. Wird man von einer durchschlagstarken Kamelle derart getroffen, dass ein Schneidezahn abbricht, kann man keine Haftpflichtansprüche gegenüber dem Veranstalter durchsetzen. Diese bittere Erfahrung machte ein Mann vor dem Landgericht Trier (AZ: 1 S 18/01). Nichts zu lachen... hatte ein Kläger, der in der Kölnarena bei der Großveranstaltung "Lachende Kölnarena" nach dem Genuss von 3,5 Litern Bier ausrutschte. Das OLG Köln (Urteil vom 08.06.2002 - 19 U 7/02) hat eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Veranstalter der Karnevalsveranstaltung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückgeweisen und ausgeführt: Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und der Kläger ist beweisfällig dafür geblieben, daß eine feuchte Stelle in Treppennähe bzw. auf einer Treppenstufe kausal für den von ihm vorgebrachten Sturz gewesen ist. ... so ist genauso gut denkbar, daß der Kläger stürzte, weil er von irgend jemanden aus dem Pulk angestoßen oder angerempelt worden oder über irgendein Bein gestolpert ist oder sich etwa aus Unachtsamkeit oder Unsicherheit infolge der auf der Treppe befindlichen Menschenmassen vertreten hat. Dies ist um so weniger auszuschließen, als der Kläger selbst nach seinen Angaben vor dem Unfall ca. 3,5 l Bier getrunken haben will. Kann der Schaden jedoch - wie hier - auf mehrere typische Schadensabläufe zurückzuführen sein, von denen nur einer zur Haftung der Beklagten führt, scheidet die Annahme …

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Themen: Schmerzensgeld

Erschienen 1. Februar 2008 auf http://streitsache.blogspot.com.

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