Kuriose Anwaltsvergütung

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz treibt gar wunderliche Blüten.

Beispiel: B wird auf Zahlung eines Geldbetrags verklagt. Er beauftragt Rechtsanwalt R mit der Prozessvertretung. Im ersten Termin empfiehlt das Gericht einen Vergleich. R rät B ab. Der Vergleich kommt darum nicht zustande, und eine mehr oder minder umfangreiche Beweisaufnahme steht an.

R verdient an der Prozessvertretung im Wesentlichen durch zwei Gebühren. Die sog. Verfahrensgebühr fällt an, weil R sich an dem Gerichtsverfahren beteiligt. Die sog. Terminsgebühr fällt an, weil er einen Gerichtstermin wahrgenommen hat. Eine weitere Terminsgebühr bekommt er auch dann nicht, wenn in dieser Instanz noch 100 oder 1.000 Termine zur mündlichen Verhandlung folgen.

R hätte so gesehen nichts Besseres passieren können als ein Vergleich. Denn für all die Arbeit, die er nun noch haben wird, bleibt er ohne zusätzlichen Lohn.

Und es kommt noch besser: Wäre der Vergleich zustande gekommen, hätte R eine sog. Vergleichsgebühr erheben dürfen. Das bedeutet, dass er nun dafür weniger Geld bekommt, dass er mehr arbeitet. Vermutlich hätte B sich auf das Anraten von R hin auf den Vergleich eingelassen. Dann wäre die Sach…

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Themen: Verfahrensgebühr , Terminsgebühr , Verfahren , Minder , Vergleich , Rechtsanwaltsvergütung , Termin , Vergleichsgebühr , Prozessvergleich , Juristerei
Rechtsgebiet: Gebührenrecht

Erschienen 23. November 2011 auf http://katzenkoenig.net.

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