Kunstfreiheit schützt vor Kündigung

Künstler genießen in der Art ihrer Darstellung große Freiheit. Dies hat jetzt auch ein Arbeitgeber zu spüren bekommen, dessen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen dessen angeblich diffamierenden Buches, vom LAG Hamm für unwirksam erklärt wurde (LAG Hamm, Urteil v. 15.07.2011, 13 Sa 436/11).

Der Kläger ist als Sachbearbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Er schrieb ein Buch mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“. In dem Buch, das aus der Ich-Perspektive geschrieben ist, werden die Protagonisten – allesamt Mitarbeiter eines Büros – mit wenig schmeichelhaften Sätzen wie „Er rauchte alles, was ihm vor die Tüte kam“, „Er war ein Feigling und hatte keine Eier“ und „Ihr Intellekt stand diametral zu ihrer Körpchengröße“ beschrieben. Nachdem der Kläger das Buch den Mitarbeitern während der Arbeitszeit zum Kauf angeboten hatte, kündigte ihm die Beklagte fristlos. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das LAG hat dem Kläger jetzt Recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt. Das Buch sei von der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit gedeckt. Dies gelte solange der f…

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Themen: Kündigung , Arbeitszeit , Fristlos , Lag Hamm , Kunstfreiheit , Unwirksam
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 22. Juli 2011 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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