Kunst liegt im Auge des Betrachters – der ärztliche Kunstfehler auch?

Vergleicht man Urteile in Arzthaftungsprozessen, drängt sich dieser Eindruck auf. Denn scheinbar vergleichbare Fälle enden oft mit gegensätzlichen Richtersprüchen: Im einen Fall geht der Patient leer aus, im Parallelfall wird der Arzt verurteilt und die hinter ihm stehende Haftpflicht muss sämtliche Schäden ersetzen. Liegt der Kunstfehler also tatsächlich im Auge des Betrachters? Und wer ist dann der Betrachter, auf dessen Auge es im Prozess ankommt? (…)

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Ob der Arzt oder der Patient einen Prozess gewinnt, entscheidet faktisch fast immer (zumindest auch) der Sachverständige. Denn dieser beurteilt den Sachverhalt aus medizinischer Sicht. Doch es wird im Arzthaftungsprozess bereits vorher spannend: Nämlich bei der Frage, ob ein Gutachter überhaupt beauftragt wird und wer dies beantragen (und zahlen) muss. Dreh- und Angelpunkt für den Prozessausgang ist nämlich die Beweislastverteilung – also die Frage danach, wer was beweisen muss.

Im Arzthaftungsprozess muss – so zumindest die Ausgangsregel – alles der Patient beweisen: Zunächst, dass der Arzt einen Kunstfehler begangen hat, seine Diagnose und/oder Behandlung also nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat. Das ist schon schwer genug und geht in der Regel nur mit einem Gutachter. Der Beweis eines Behandlungsfehlers (zum Beispiel der Verstoß gegen Hygienevorschriften im Krankenhaus) genügt aber nicht. Der Patient muss nämlich ferner beweisen, dass dieser Fehler für seine jetzigen Beschwerden (also zum Beispiel die Infektion) ursächlich war. Das Krankenhaus kann sich also auf den Standpunkt stellen, dass eine solche Infektion auch hätte eintreten können, wenn die Hygienevorschriften korrekt eingehalten worden wären. Dem Mandanten kann man das meist nur schwer vermitteln.

Allein der Misserfolg einer Behandlung ist erst recht noch kein Beweis für einen Behandlungsfehler. Denn der Arzt schuldet keinen Heilungserfolg, sondern nur eine medizinische Behandlung “lege artis”, also nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Ein Behandlungsfehler liegt erst vor, wenn der Arzt diesen Standard guter ärztlicher Behandlung unterschritten hat. In der Praxis bereitet dieser Nachweis oft erhebliche Schwierigkeiten. Denn die medizinischen Zusammenhänge und Geschehnisse in Krankenhäusern oder Praxen sind für den Patienten nur schwer durchschaubar. Das haben auch die Gerichte erkannt und sog. Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten entwickelt. D.h., in bestimmten Konstellationen werden Geschehensabläufe vermutet oder die Beweislast umgekehrt. Dies hat zur Folge, dass nun der der Arzt beweisen muss, dass er keinen Fehler begangen hat, bzw. der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Die wichtigsten Gründe für eine solche Beweislastumkehr sind:

Der grobe Behandlungsfehler:

Grobe Behandlungsfehler sind Fehler, die einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen d…

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Themen: Arzthaftung , Arzthaftungsprozess , Beweislast IM Arzthaftungsprozess

Erschienen 30. Oktober 2009 auf http://www.rechthaber.com.

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