Kunst, Kuß und GOA
am 09.10.2007 von http://kleinblog.com/
Küßt man ein Kunstwerk, kommt man in den Knast. Überspitzt formuliert. Kurz zum Sachverhalt: Eine Frau hatte im Juli in einer Ausstellung in der südfranzösischen Stadt ihren Mund auf ein makellos weißes Gemälde des US-Künstlers Cy Twombly gedrückt. Nun steht sie vor Gericht und muß sich strafrechtlich verantworten. Zudem droht der Künstler mit Schadenersatzforderungen von über 2 Mio EUR.
Die Idee, mit Kunstfreiheit der Strafbarkeit zu entkommen, funktioniert zumindest in Deutschland nicht: das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die künstlerische Freiheit den Straftatbestand des § 303 StGB nicht aushebeln kann.
[…] Art. 5 III 1 GG einem Künstler nicht schlechthin gestatte, sich über die Eigentumsrechte anderer hinwegzusetzen. Die hierin zum Ausdruck kommende Überzeugung des OLG ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [Quelle: BVerfG Beschluß vom 19.03.1984 - 2 BvR 1/84, NJW 1984,1293 (1294)]
So weit, so schlecht. Was aber passiert mit den zivilrechtlichen Ansprüchen des Künstlers, dessen Werk nun “verschandelt” ist? Wem gehört eigentlich das Kunstwerk nun?
§ 950 BGB etwa könnte einem in den Sinn kommen. Schließlich ist die neue Aussage des Kunstwerks durchaus …
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» dejure.org / Rechtsprechung: 2
» 678 BGB Geschftsfhrung gegen den Willen des Geschftsherrn
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» Art. 5 GG
» 303 StGB Sachbeschdigung
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