Tatortprinzip § 263 StGB Abofalle: LG Frankfurt: Abo-Falle kein Betrug?
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 24. August 2009 — LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, Az. 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08 § 263 StGB Das LG Frankfurt hat ent…
Im Urteil vom 04.12.2008 – Az. 6 U 187/07 entschied sich das Oberlandesgericht Frankfurt gegen das Vorliegen des Straftatbestandes des Betruges gem. § 263 StGB. Der Kunde muss beim Nutzen des Internets Eigenverantwortung zeigen. 1. Heutzutage bekommt man alles im Internet. Das Internet hat auf fast jede offene Frage eine Antwort, egal ob eine Route erfragt werden muss oder gar die Lösung der Hausaufgabe gesucht wird. Die Lösung mancher Probleme liegt daher oftmals nah. 2. Aber es ist Vorsicht geboten. Immer häufiger gerät man bei der vermeintlich schnellen Hilfe in eine Kostenfalle, die für den User meist nicht erkennbar ist. Oftmals sieht dieser mit Begeisterung die Lösung seines Problems und füllt die kleiner Felder mit der Frage nach den persönlichen Daten aus. Später muss er dann feststellen, dass er sich durch diese Angaben ein Abo „gesichert“ hat, dass ihn monatlich mit einem bestimmten Geldbetrag belastet oder ihm andere Kosten beschert. Daraufhin stellt sich der Kunde regelmäßig die Frage, wie dies geschehen konnte. Die Masche ist einfach. Die Seite erscheint dem Kunden als kostenfrei und in diesem Glauben gibt er auch seine persönlichen Daten dem Betreiber der Seite preis. Meist ist das Eingabefeld aber mit einem kleinen Sternchen versehen. Erst dieses offenbart die Folgen für den Kunden, wenn er seinen Namen dort eingibt. Im vorliegenden Fall offenbarte das Sternchen am Schluss der Seite, dass der Kunde kostenpflichtig an einem Gewinnspiel teilnimmt. 3. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft liegt hierin eine Täuschung des Nutzers gemäß § 263 StGB, der nicht mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel rechnen kann, wenn er lediglich seinen Namen eingibt. 4. Das LG Frankfurt entscheid sich im Urteil vom 05.09.2007 – Az. 3-08 O 35/07 gegen den von der Staatsanwaltschaft gesehenen Betrugstatbestand. Zwar findet man die Preisangaben, also die Aufklärung des Kunden, erst am Ende der website, was ebenfalls als Verschleierung angesehen werden könnte, aber dies beinhaltet nicht, dass es sich um eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB handelt. Der Nutzer der Seite muss stets sorgfältig den Hin…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. April 2009 auf http://www.drbuecker.de.
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 24. August 2009 — LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, Az. 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08 § 263 StGB Das LG Frankfurt hat ent…
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