Kundenlotterie
Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die Teilnahme
an einer anzubieten. Der Gerichtshof der
Europäischen Union entschied heute auf der Grundlage der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, dass eine solche
Bonusaktion im nationalen Recht nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verboten werden darf.
Die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat den Zweck, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und
zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Sie stellt ein generelles Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken
auf, die geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Sie stellt zudem Regeln über irreführende und
aggressive Geschäftspraktiken auf. Anhang I der Richtlinie enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen
unlauter sind.
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit über eine Kundenaktion des deutschen Handelsdiscounters Plus zugrunde: Das deutsche
Einzelhandelsunternehmen Plus ermunterte im Rahmen seiner Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ dazu, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu
sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks, des nationalen
Verbands von 16 Lotteriegesellschaften der einzelnen Bundesländer, teilzunehmen. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs e. V. sah diese als unlauter im Sinne des
deutschen Gesetzes gegen den unlauteren
(UWG) an, nach dem Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung generell verboten sind. Auf Antrag der Zentrale
wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz
über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, setzte das Verfahren zunäcsht aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union im
Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob die Richtlinie einem Verbot wie dem im UWG aufgestellten entgegensteht.
Mittels eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit
dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union
vorlegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet dabei nicht über den nationalen Rechtsstreit, es bleibt Sache des
nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet
in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung
wie der im UWG vorgesehenen entgegensteht, …
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