Kundenanlage und geschlossenes Verteilernetz – Probleme aus der Praxis: TEIL 2 einer Serie
(c) Paul-Georg Meister / PIXELIO (www.pixelio.de)
Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im August 2011 sind die Betreiber geschlossener Verteilernetze (ehemals
Objektnetzbetreiber) in den Fokus der
gerückt. Kundenanlagen (regulierungsfrei) wurden erstmalig gesetzlich definiert.
Dieser Beitrag ist der zweite Teil der Reihe „Kundenanlagen und geschlossene Verteilernetze – Probleme aus der Praxis“ und
beschäftigt sich mit den buchhalterischen Entflechtungsvorgaben, die nach neuem Recht für geschlossene Verteilernetzbetreiber gelten.
Während nach
dem EnWG 2005 noch von der Anforderung der buchhalterischen Entflechtung befreit waren, ist das jetzt anders. § 6 EnWG verpflichtet
die betroffenen Unternehmen, ungeachtet ihrer tatsächlichen Verhältnisse, einen nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen aufzustellen,
prüfen zu lassen und offenzulegen.
Für die Übertragung, Verteilung und gegebenenfalls Speicherung der sind grundsätzlich separate zu führen. Darüber hinaus ist für diese Bereiche jeweils ein Abschluss aufzustellen. Diese Verpflichtung
ergibt sich aus § 6b Abs. 3 EnWG. Für die anderen Bereiche innerhalb und außerhalb der Versorgung mit und sind
jeweils getrennte Konten zu führen, die zusammengefasst werden können.
In der bedeutet dies, dass
Energieversorgungsunternehmen zum einen für die in § 6b Abs. 3 EnWG 2011 genannten Tätigkeiten alle Vermögensgegenstände und Schulden
identifizieren und separieren müssen. Hierbei kann sich ergeben, dass Ansatz, Ausweis und Bewertung der einzelnen
Vermögensgegenstände und Schulden angepasst werden müssen, da nunmehr auch Personengesellschaften die Vorschriften für
Kapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung anzuwenden haben. Zum anderen sind alle Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres,
die diese Tätigkeitsbereiche betreffen, gesondert zu erfassen.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, einen Tätigkeitsabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft für die
betreffenden Tätigkeiten zu erstellen. Somit sind für jeden der genannten Bereiche eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung
sowie ein inklusive Anlagenspiegel zu erstellen.
Entsprechend einer Stellungnahme (dort: IDW ERS ÖFA 2 n.F.) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) kann die getrennte
Kontenführung in unterschiedlichsten Formen erfolgen; explizit genannt werden Unterkonten oder Kennzeichnungen. In der Praxis ist
hier eine Trennung in Form von gesonderten Buchungskreisen, Geschäftsbereichen oder auch Profit-Centern üblich. In jedem Fall müssen
Dokumentation und Aufbewahrung sichergestellt sein.
Darüber hinaus verweist das IDW ausdrücklich auf die Anforderungen des § 238 ff. HGB. Somit sind die Geschäftsvorfälle vollständig,
richtig, zeit…
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