Verspätung von Anschlussflügen – Neue Entscheidung des EuGH
Kanzlei Potthast Rechtsanwälte | 28. Februar 2013 — Mit einem Urteil vom 26.032.2013 hat der EuGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt. Auch Fluggäste auf Ans…
Ein Blick auf die Flugauskunftstafel und siehe da, der Flieger ist zu spät. „Zeit ist Geld“. Die Fluggesellschaften „sitzen“ durch solche Verspätungen entstehende Schäden häufig aus. Damit ist jetzt aber nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH Schluss. Bislang kam es für die Frage der rechtlichen Relevanz nur darauf an, ob die Verzögerung am Abflughafen mehr als 3 Stunden betrug. Die für den Fluggast dagegen allein maßgebende Verspätung am (letzten) Ankunftsort zählte dagegen nicht. Diesem ersichtlichen Unsinn hat der EuGH jetzt ein Ende bereitet. Nach der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2013 ist nicht die Verzögerung beim Abflug, sondern die Verzögerung zwischen vorgesehener und tatsächlicher Ankunftszeit maßgebend.
Beispiel: Ein Passagier fliegt von Mallorca über Madrid nach Düsseldorf. Der Passagier startet 2 Stunden verspätet auf Mallorca. Er verpasst dadurch seinen Anschlussflug in Madrid, muss dort übernachten und kommt in Düsseldorf erst mit 17 Stunden Verspätung an. Vor der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2013 wären die Chancen des Passagiers auf Entschädigung nicht so gut gewesen, weil die Verspätung beim Abflug weniger als 3 Stunden betrug. Nach der neuen Entscheidung des EuGH kommt es dagegen jetzt auf die mehr als 3-stündige Verspätung am Ankunftsflughafen an. Und die ist in dem Beispiel mit 17 Stunden deutlich überschritten, so dass der Passagie…
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