Archplan nicht schutzfähig
Recht geblogt | 17. März 2009 — Das Bundespatengericht hat die Entscheidung des DPMA bestätigt, dass der Bezeichnung „Archplan“ jegliche Unterscheidungskraft i…
Der Kulturgüterschutz kann auch einzelne Münzen umfassen.
Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine “archäologischen Gegenstände” oder Funde. Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat der Kläger bei dem Zoll eine Ausfuhranmeldung über 32 Münzen und Medaillen abgegeben, die –wie in der Anlage zur Ausfuhranmeldung erläutert wurde– 1 500 bis 2 400 Jahre alt und zwischen 50 € und 400 € wert sein sollen. Das Zollamt hat die Annahme dieser Anmeldung abgelehnt, weil es sich um Kulturgüter i.S. des Art. 1, Anh. A Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern handele, für die eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt werden müsse.
Anders als erstinstanzlich das Finanzgericht gab der Bundesfinanzhof nun dem Kläger weitgehend Recht:
Nach Art. 2 Abs. 1 der hier bereits anzuwendenden VO Nr. 116/2009, die in den maßgeblichen Bestimmungen mit den Vorschriften der VO Nr. 3911/92 übereinstimmt, dürfen Kulturgüter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union nur ausgeführt werden, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Als Kulturgüter gelten nach Art. 1 der Verordnung die in ihrem Anhang I aufgeführten Güter, mithin u.a. mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser, archäologischen Stätten und archäologischen Sammlungen. Wird von dem Zollbeteiligten eine solche Ausfuhrgenehmigung für die von ihm gestellten Objekte nicht vorgelegt, obwohl es sich um Kulturgüter im Sinne der VO Nr. 116/2009 handelt, kann er nicht nach Art. 63, 62 Abs. 2 des Zollkodex verlangen, dass das Hauptzollamt seine Zollanmeldung annimmt.
Die Auffassung, dass Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 116/2009 im Streitfall greife, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn das Finanzgericht ist von einem unzutreffenden Begriff des “archäologischen Gegenstandes” bzw. “archäologischen Fundes” ausgegangen.
Allerdings vermag der Bundesfinanzhof nicht die Auffassung zu teilen, einer Ausfuhrgenehmigung bedürfe es nur für Gegenstände, die gemäß § 1 KultgSchG in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgenommen sind, nur solche Gegenstände seien also Kulturgut im Sinne der vorgenannten Unionsverordnung und nur für solche Gegenstände könne die …
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://www.rechtslupe.de.
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