Kürzungen des Weihnachtsgeldes oft unwirksam
In Zeiten der Finanzkrise sparen viele Firmen am Weihnachtsgeld. Diese Praxis ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer
einen Anspruch auf das hat.
Auch wenn das Weihnachtsgeld im nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht nach der herrschenden Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts bei wiederholter freiwilliger und vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgeldes ein Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers auch für die Zukunft.
Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld erhalten haben, sollten zunächst prüfen, ob die Zahlung jeweils mit einem
Freiwilligkeitsvorbehalt versehen waren. Hat der Arbeitgeber sich jeweils deutlich vorbehalten, die Zahlung in Zukunft nicht mehr zu
leisten? Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man in seinen Arbeitsvertrag schauen. Auch dort kann ein genereller
Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden sein. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist bei entsprechender Formulierung
grundsätzlich wirksam. Geregelt muss dort sein, dass trotz wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld entstehen
soll.
Grundsätzlich anderes gilt, wenn die Zusatzzahlung im Arbeitsvertrag nicht unter Vorbehalt gestellt wurde, sondern stattdessen ein
Widerruf vereinbart wurde. Ein derartiger Widerrufsvorbehalt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.
Zum einen muss genau bestimmt sein, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf erfolgen kann. Hier reicht es regelmäßig nicht aus,
auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung oder zum Beispiel auf bestimmte Verhaltensformen des Arbeitnehmers Bezug zu nehmen. In
der Praxis sind diese Widerrufsklauseln sehr häufig zu unbestimmt formuliert und daher bereits deshalb unwirksam.
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Widerrufsklausel ist, dass der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst weniger als 30
Prozent ausmacht. Bei einer üblichen Sonderzahlung von einem Bruttomonatsgehalt od…
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