Kürzungen der Beamtenversorgung verfassungsgemäß II
am 27.09.2005 von staatsrecht.info
Gerade eben sind die Entscheidungsgründe online gestellt worden. Eine erste Analyse zeigt, dass das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 5 GG nicht über den Haufen geworfen hat (wer hätte das auch erwartet). Vielmehr hat man sich alle Mühe gegeben, den Beleg dafür zu erbringen, dass es schon in der Zeit der Weimarer Republik keine “Mindestversorgung” im Sinne eines bestimmten Prozentsatzes der Dienstbezüge gegeben hat, und auch keinen Anspruch auf eine automatische Anpassung des Ruhegehaltes entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Bezüge der aktiven Beamten.
Zwar betont das Gericht auf der einen Seite nochmals:
Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 21, 329 <345>; 56, 146 <162>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>). Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts – zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 39, 196 <200 f.>; 44, 249 <265>) – ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 …
Kürzungen der Beamtenversorgung verfassungsgemäß
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