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Kürzungen beim Arbeitslosengeld verfassungswidrig?

am 02.10.2007 von http://www.meisen.info

Mit dem Sozialgericht Berlin hat jetzt erstmals ein Sozialgericht verfassungsrechtliche Bedenken an den Harz IV-Reformen geäußert und in zwei bei ihm anhängigen Fällen die Rechtsstreite dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Das „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ vom Dezember 2003 hatte die Höchst-Dauer für Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose von 32 Monaten auf 18 Monate nahezu halbiert. Für die Mehrzahl der übrigen Arbeitslosen wurde die Höchst-Dauer einheitlich auf 12 Monate begrenzt. Die Kürzung betrifft alle Arbeitslosen, die seit dem 1. Februar 2006 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit gestellt haben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe soll nun eine abschließende Entscheidung zu dem Reformgesetz treffen. Die 56. Kammer des Berliner Sozialgerichts hat dort zwei Muster-Fälle zur Überprüfung vorgelegt:

In dem ersten Fall meldete sich ein 54jähriger Schlosser aus Berlin im November 2005 arbeitslos. Da das Reformgesetz noch nicht in Kraft war, bewilligte die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld für insgesamt 780 Tage (26 Monate). Diese Bewilligung wurde jedoch aufgehoben, nachdem die Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Arbeitslose zu diesem Zeitpunkt krank und daher nicht arbeitsfähig war. Als sich der Schlosser am 1. März 2006 erneut arbeitslos meldete, erhielt er nur noch Arbeitslosengeld für 360 Tage (12 Monate).
In dem zweiten dem BVerfG vorgelegten Fall meldete sich ein 52jähriger Verkäufer genau am 1. Februar 2006 arbeitslos. Ihm wurde Arbeitslosengeld für 360 Tage bewilligt (12 Monate). Hätte sich der Mann einen Tag früher arbeitslos gemeldet, hätte ihm nach bisherigem Recht ein Anspruch auf 660 Tage (22 Monate) zugestanden.

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