Kürzung der Versicherungsleistung auf Null

Der IV. Zivilsenat des BGH hat mit einem heute veröffentlichten Urteil seine Rechtsprechung zur Möglichkeit, eine Versicherungsleistung auf Null zu kürzen, fortgesetzt. Der Leitsatz des maßgeblichen Urteils vom 22.6.2011 - IV ZR 225/10 lautete: Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versa-gen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Diese Rechtsprechung hat der Senat nun fortgeführt. Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung nahm den Versicherten in Regress, nachdem sie für diesen einen bei einer Trunkenheitsfahrt (2,10 Promille) entstandenen Schaden reguliert hatte (§ 28 Abs. 2 VVG). Der Beklagte wurde vom AG zur Zahlung in Höhe der Klageforderung verurteilt. Die Berufung beim LG blieb ohne Erfolg. Der BGH wies nun auch die Revision zurück. Die Urteilsbegründung führt dazu aus: Beanstandungsfrei ist das Berufungsgericht bei seiner Abwägung aller Umstände des konkreten Falles zu einer Leistungskürzung auf null gelangt. Es hat insbesondere zutreffend zugrunde gelegt, dass der Beklagte deutlich über der Grenze de…

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Themen: Bgh , Bundesgerichtshof , Regress , Gerichtsentscheidungen , Absolut
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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