Kürzung der Erwerbsminderungsrente

In zwei Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht nun deutlich gemacht, dass eine Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie durch die Neuregelung des Zugangsfaktors in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Den Beschwerdeführern wurde wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung eine Rente bewilligt. Da der Beschwerdeführer in einem Verfahren (1 BvR 3588/08) bei Rentenbeginn im Jahre 2005 erst 51 Jahre alt war, wurde der Zugangsfaktor nach der Neuregelung entsprechend gekürzt, so dass sich – unter Berücksichtigung der geänderten Zurechnungszeit – seine Rente um ca. 3,18 % minderte. Dies entspricht einer monatlichen Kürzung um etwa 15 Euro. Im Fall der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren (1 BvR 555/09), die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Juli 2002 57 Jahre alt war, betrug die Kürzung der Rente aufgrund der Neuregelung im Ergebnis ca. 3,88 %, mithin etwa 16 Euro monatlich. Wegen des Rentenbeginns vor dem 1. Januar 2004 wurde auf ihre Rente die Übergangsregelung angewandt.

Die gegen die Rentenkürzung erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben letztlich vor dem Bundessozialgericht jeweils ohne Erfolg. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art.3 Abs. 1 GG sowie des Benachteiligungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Die Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors bei Beginn der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI betrifft den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum. Die Vorschrift bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums und greift hierbei zugleich in bestehende Rentenanwartschaften ein.

Die Regelung ist jedoch verfassungsgemäß, weil sie einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung des Zugangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein solches Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden.

Die Kürzung des Zugangsfaktors war geeignet so…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Rente , GG , Sgb , Altersrente , Bvr , Erwerbsminderungsrente

Erschienen 18. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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