Kürzung der Erwerbsminderungsrente
In zwei Verfahren hat das nun deutlich gemacht, dass eine Kürzung der Erwerbsminderungsrenten
auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Behörden- und
Gerichtsentscheidungen sowie durch die Neuregelung des Zugangsfaktors in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht in ihren Grundrechten
verletzt.
Den Beschwerdeführern wurde wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung eine bewilligt. Da der Beschwerdeführer in einem Verfahren (1 BvR 3588/08) bei Rentenbeginn im Jahre 2005 erst 51
Jahre alt war, wurde der Zugangsfaktor nach der Neuregelung entsprechend gekürzt, so dass sich – unter Berücksichtigung der
geänderten Zurechnungszeit – seine Rente um ca. 3,18 % minderte. Dies entspricht einer monatlichen Kürzung um etwa 15 Euro. Im Fall
der Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren (1 BvR 555/09), die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Juli 2002 57 Jahre alt war, betrug
die Kürzung der Rente aufgrund der Neuregelung im Ergebnis ca. 3,88 %, mithin etwa 16 Euro monatlich. Wegen des Rentenbeginns vor dem
1. Januar 2004 wurde auf ihre Rente die Übergangsregelung angewandt.
Die gegen die Rentenkürzung erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben letztlich vor dem Bundessozialgericht jeweils ohne Erfolg.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, des allgemeinen
Gleichheitssatzes gemäß Art.3 Abs. 1 GG sowie des Benachteiligungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Die Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors bei Beginn der vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
betrifft den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum. Die Vorschrift bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums und greift
hierbei zugleich in bestehende Rentenanwartschaften ein.
Die Regelung ist jedoch verfassungsgemäß, weil sie einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung des
Zugangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die
Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten
wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon
aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung
des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein solches Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die
Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit
reagiert werden.
Die Kürzung des Zugangsfaktors war geeignet so…
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