Kürze Übersicht zur Location Based Services

Standortdaten werden über Smartphones jetzt schon seit einiger Zeit gerne genutzt. Dieser Dienst nennt sich ganz schmissig „Location Based Services“. Es handelt sich bei den Anwendungen z.B. um Verkehrsinfos, Routenplanern, Auflistung von interessanten Orten/Einrichtungen in der Umgebung (was ist bei mir in der Umgebung?), Ortsabfragen (wo bin ich?), Tracking (wo ist mein Freund/Auto?) etc.

Die aus diesen Diensten gewonnenen Daten dürfen aber nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer hierzu seine Einwilligung erteilt hat. So ist es im Telekommunikationsgesetz in § 98 Absatz 1 TKG geregelt. Erst wenn die Standortdaten des Dienstes an Dritte weitergegeben werden sollen, die nicht Anbieter des Dienstes, ist eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung erforderlich.

Wenn die Einwilligung zur Nutzung der Daten von dem Teilnehmer erst mal gegeben wurde, dann besteht diese bei jeder weiteren Nutzung des Dienstes fort, muss also nicht jedes Mal wieder neu erteilt werden. Das bedeutet aber auch, dass dem Teilnehmer die Möglichkeit gegeben sein muss, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Etwas problematisch kann es werden, wenn mehrere Personen ein Smartphone oder ein anderes Gerät für Standortdienste nutzen. In § 98 Absatz 1 Satz TKG schreibt das Gesetz nur vor, dass „der Teilnehmer Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten muss“, ohne dass dies konkretisiert wird. Hier ist aber der Konsens, dass ein bloßer Hinweis über die Nutzung von Standortdaten ausreicht. Dies ist z.B. relevant, wenn Eltern (Teilnehmer des Dienstes) ihren Kindern (Nutzer des Dienstes) Mobiltelefone überlassen. In der Praxis lässt sich für den A…

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Erschienen 15. September 2010 auf http://www.advisign.de/blog/.

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