Künstlerabgabe für “Superstar”-Juroren

Die Honorare an Juroren der RTL-Castingshow “Deutschland sucht den Superstar” (DSDS) sind in der Künstlersozialversicherung abgabepflichtig. Dies hat der 16. Senat des LANDESSOZIALGERICHTS NORDRHEIN-WESTFALEN mit Urteil vom 04. September 2008 (Aktenzeichen: L 16 KR 5/08) in Essen entschieden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fernsehsender RTL strahlt seit Herbst 2002 die Casting-Show “Deutschland sucht den Superstar” aus. Die Sendung kombiniert einen Talentwettbewerb mit interaktiven Elementen. Zunächst beurteilt eine Jury die Auftritte der Nachwuchssänger, anschließend können die Zuschauer telefonisch für ihren Favoriten stimmen. Der Kandidat mit den jeweils wenigsten Anrufen scheidet aus.

Die vierköpfige Jury ist prominent besetzt; die Juroren erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar. Für dieses Honorar zog die beklagte Künstlersozialkasse den Fernsehsender zur Künstlersozialabgabe heran, weil die Jurytätigkeit zur Unterhaltungskunst zähle. Der klagende Fernsehsender vertrat dagegen die Auffassung, die Jury-Mitglieder seien keine Künstler, sondern „Experten“.

Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 2007 (Az.: S 23 RK 3/07): Die konkrete Tätigkeit der Jury in den Staffeln 2002 und 2003 unterfalle der Unterhaltungskunst, wobei das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) keinen besonderen Qualitätsrahmen vorgebe. Es reiche aus, dass die Jury eine eigenschöpferische Leistung zur Unterhaltung des Fernsehpublikums erbringe.

Hintergrund: Die Künstlersozialkasse versichert Künstler und Publizisten im Alter, bei Krankheit und Pflegebed…

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Themen: Senat , Künstlerabgabe 2009

Erschienen 5. Oktober 2008 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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