Künstler- und Sportlerbesteuerung
am 19.12.2007 von http://www.meisen.info
Nach einem heute veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Einkommensbesteuerung ausländischer Künstler und Sportler ungeachtet eines von der EU-Kommission gegen Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahrens mit dem Europarecht vereinbar. Der Beschluss ist im Rahmen eines vorläufigen Eilverfahrens ergangen, eine grundlegende Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Konkret ging es dabei um einen in Berlin ansässigen Konzertveranstalter, der die inländischen Auftritte britischer Künstler organisierte.
Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland auftreten, werden als beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a des Einkommensteuergesetzes einem speziellen Steuerabzug unterworfen. Der inländische Veranstalter ist gemeinhin gehalten, bis zu 20 Prozent der Auftrittshonorare “an der Quelle” einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bemessungsgrundlage für diesen Steuerabzug sind die Bruttohonorare; Betriebsausgaben werden nicht berücksichtigt.
Seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob dieser Steuerabzug in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in zwei Urteilen unlängst verlangt, dass dem Veranstalter mitgeteilte Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Den Steuerabzug selbst hat der EuGH jedoch gleichwohl als effizientes Mittel der Steuererhebung angesehen und den Abzug unter der Voraussetzung gebilligt, dass dem Künstler und Sportler später etwaige Überzahlungen erstattet werden. Der EuGH hat allerdings beiläufig anklingen lassen, die Rechtslage habe sich möglicherweise ab Mitte 2002 geändert; seitdem war die sog. Beitreibungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in Kraft, die die zwischenstaatliche Steuererhebung erleichtern und sicherstellen soll.
Nach Auffassung des BFH verstößt die fortbestehende deutsche Gesetzeslage gleichwohl und nach wie vor nicht …
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