Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig!
Kanzlei Quandel | 8. März 2010 — Die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig mit der Folge, dass alle bisher nach den betroffenen Gesetzen ges…
Kino.to, Megavideo & Co
Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, es drohen aber jedem User Abmahnprozesse, die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.
BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften – §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO – zumindest teilweise verfassungswidrig. § 113b TKG erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.
An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich für die Abmahnprozesse ist, wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch in Bezug auf das unerlaubte Streamen geschützter Inhalte im Ergebnis nichts ändern. Insofern entschied das BVerfG, dass vor einer schlichten Abfrage der IP-Adressen weniger geschützt werden muss als vor einer Auskunft über die Verbindungsdaten selbst. Das BVerfG argumentiert, dass die Behörden im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst abrufen, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde, erhalten. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen könnten sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen lassen. Der Gesetzgeber dürfe daher solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten o.ä. auf der Grundlage der allgemeinen Eingriffsermächtigungen zulassen.
Hinsichtlich d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. April 2010 auf http://www.juraexamen.info.
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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 3. März 2010 — BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08Art. 10 Abs. 1 GG; §§ 96; 113a; 113b TKG; § 100g StP…
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Wer hat gewonnen, wer hat verloren? Werden Verbindungsdaten künftig gar nicht mehr auf Vorrat gespeichert? Können Nutzer illegaler Tauschbörsen nun nicht mehr verfolgt werden? SPIEGEL ONLINE beantwortet die wichtigsten Fragen zum Urteil des Verfassungsgerichts.