Kündigungssperrfristen bei Eigentumswohnungen
Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und sodann veräußert, so kann sich der Erwerber gegenüber dem Mieter auf
das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe erst nach drei Jahren - in bestimmten Gebieten sogar erst nach 10 Jahren - seit der
Veräußerung berufen, § 577a BGB. Diese Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in
Wohnungseigentum gilt jedoch, wie der jetzt ausdrücklich feststellte, nur für Eigenbedarfskündigungen oder
Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB). Auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist diese
Kündigungssperrfrist jedoch nicht, auch nicht analog anwendbar.
Nach seinem Wortlaut schließt § 577a BGB, wenn an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist, für den Erwerber nur die Berufung auf berechtigte Interessen im Sinne des §
573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB (Eigenbedarfsinteresse und Verwertungsinteresse) für die Dauer von drei bzw. zehn Jahren aus. Mit der
Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfskündigungen wollte der Gesetzgeber den Mieter besonders davor schützen, dass umgewandelte
Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werden, der durch die Kündigungsschutzbestimmungen erstrebte
Bestandsschutz für den Mieter dadurch also besonders gefährdet ist[1]. Gerade die erhöhte Gefahr einer nach Umwandlung des
vermieteten Wohnraums in eine und Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der Auffassung des Gesetzgebers
auch die Rechtfertigung für die mit der (verlängerten) Kündigungssperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungsrechtlich
geschützten Eigentümerbefugnisse (Art. 14 GG) sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers dar[2].
In Ergänzung dazu ist die Sperrfrist für Verwertungskündigungen eingeführt worden, um zu verhindern, dass infolge der (verlängerten)
Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen der Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (§ 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F.), der dem
Vermieter eine angemessene wirtschaftliche Verwertung sichern soll, an Bedeutung gewinnt, weil durch die Sperrfrist für
Eigenbedarfskündigungen der wirtschaftliche Wert der Wohnung sinkt. Der Mieter sollte deshalb gegen Kündigungen wegen
Veräußerungsabsichten des Erwerbers denselben Schutz erhalten wie gegen Kündigungen wegen Eigenbedarfs[3]. An dieser Schutzrichtung
hat sich durch die Zusammenführung der Sperrfristregelungen in § 577a BGB durch das Mietrechtsreformgesetz nichts geändert[4].
Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil insoweit
keine planwidrige Gesetzeslücke besteht. Auch unabhängig von Kündigungen wegen schuldhafter Pflichtverletzungen durch den Mieter
umfasst § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ein…
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