Kündigungsschutzklage am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht einreichen – kein Problem?
Viele Anwälte reichen klagen häufig am letzten Tag der Frist bei Gericht – meistens vorab per Fax – ein. Dies gilt auch für
Kündigungsschutzklagen, die ja innerhalb von 3 Wochen ab der beim
Arbeitnehmer erhoben werden müssen. Beim Büropersonal, dass dann meist alles für die Einreichung der beim erledigt (z.B. Fax zum Arbeitsgericht) gilt
vorherrschend die Auffassung, dass sich mit dem Zugang der
noch vor beim Arbeitsgericht die Sache
erledigt hat und damit die Fristen gewahrt sind. Wenn dann noch einige Tage später beim Arbeitsgericht angerufen und nachgefragt
wird, ob die Klage dort rechtzeitig eingegangen ist und dies bejaht wird, wird meistens im Sekretariat angenommen, dass die Frist
gewahrt wurde, was so nicht richtig ist.
Einreichung der Kündigungsschutzklage am Tag des Fristablaufes
Grundsätzlich wahrt die am letzten Tag des Fristablaufes beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage die 3-Wochenfrist.
Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht nicht zuständig ist. Die Klage kann vorab per Fax dort bis Fristablauf (also vor 24 Uhr)
eingereicht werden,sofern das später übersandte Original dem Fax entspricht.
der Klage „demnächst“
Nicht nur bei der Kündigungsschutzklage, aber auch bei dieser, muss aber dann noch eine Zustellung an die Gegenseite für die
Fristwahrung erfolgen,die grundsätzlich „demnächst“ zu erfolgen hat (§§ 46 Abs. 2 ArbG, 495, 167 ZPO). Dass es also noch einen
„zweiten Teil für die Fristwahrung“ gibt, wird häufig übersehen.
Verzögerungen in Sphäre des Gerichts
Verzögerungen, die eine Zustellung der Kündigungsschutzklage „demnächst“ verhindern, welche in der Sphäre des Gerichts liegen, sind
dabei für die Fristwahrung unbeachtlich und führen nicht zur Fristversäumung auf Klägerseite, da sie dem Kläger ja nicht zurechenbar
sind.
„demnächst“ – Rechtsprechung des BAG
Was demnächst ist, dass steht nicht im Gesetz, sondern wurde von der Rechtsprechung näher bestimmt. Nach dem Bundesarbeitsgericht
(BAG – 17.01.2002 – 2 AZR 57/01 in NZA 2002,999) sind jedenfalls Verzögerungen, die einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten,
unbeachtlich und führen nicht zu einer Fristversäumung.
klassischer Fall – Adresse der Gegenseite falsch in der Kündigungsschutzklage angegeben
Der klassische Fall der Fristversäumung ist der, dass am letzten Tag des Fri…
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