Kündigungsschutzklage und Kosten

Der Arbeitnehmer hat in der Regel – nach dem Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber – nur zwei Möglichkeiten: er akzeptiert die Kündigung oder er erhebt Kündigungsschutzklage. Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bringen meistens nichts, da der Arbeitnehmer unter erheblichen Zeitdruck steht, denn er muss innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung – wenn er sich wehren will – die Kündigungsschutzklage einreichen. Allein schon deshalb ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers geschwächt, so dass es meist sinnvoller ist sofort die Kündigungsschutzklage einzureichen.

Kosten und Kündigungsschutzklage

Viele Arbeitnehmer haben gehört, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage über einen Rechtsanwalt viel Geld kostet und scheuen dann den Gang vor dem Arbeitsgericht.

Finanzierungsmöglichkeiten der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer – je nach Fall und Voraussetzungen – selbst, über eine Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe finanziert werden. Wer eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung hat, der braucht sich über die Finanzierung keine Gedanken zu machen.

Selbstfinanzierung im Kündigungsschutzverfahren

Wenn nun der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren selbst finanzieren muss, dann stellt sich zuerst die Frage, ob sich dies wirtschaftlich lohnt. Leider kann man diese Frage nicht immer sicher beantworten, da es darauf ankommt, was der Arbeitnehmer tatsächlich möchte. Geht es um die Weiterbeschäftigung im Betrieb ist eine Prognose meist gut möglich, denn dann wäre nur zu überprüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Wenn es dem Arbeitnehmer – und dies sind die meisten Fälle in der Praxis – aber um den Erhalt einer Abfindung geht und nicht um den Arbeitsplatz, wird es schon schwieriger, denn hier hängt alles vom Verhalten des Arbeitgebers ab. Eine Klage, die auf Abfindung gerichtet ist (Kündigungsschutzklage mit Auflösungsantrag), ist nur sehr selten möglich. Im Normalfall hofft der Arbeitnehmer einfacht, dass man sich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht auf die Zahlung einer Abfindung einigt. Wenn dies der Fall ist, lohnt sich der Prozess für den Arbeitnehmer, selbst wenn er diesen selbst finanzieren muss, denn die Abfindungshöhe übersteigt häufig die Kosten des Verfahrens, zumindest bei langer Beschäftigungsdauer (siehe Abfindungsformel). Das Arbeitsgericht Berlin schlägt als Abfindungsbetrag in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr vor.

Kosten des Kündigungsschutzprozesses bei Selbstfinanzierung durch den Arbeitnehmer

Muss der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess selbst finanzieren, stellt sich zunächst immer die Frage nach den Kosten. Das Risiko der Wirtschaftlichkeit lässt sich nur (grob) kalkulieren, wenn man auch die Kosten der Kündigungsschutzklage kennt. Zu unterscheiden sind hier zwei Kostenpositionen:

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 2. Oktober 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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