Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen auch bei falscher Kündigungsfrist

Das BAG hat die wieder ein entscheidendes Urteil im Kündigungsschutzrecht auf den Weg gebracht.

Zum Sachverhalt:

Am 22. April 2008 kündigte der Arbeitgeber zum 31. Juli 2008. Erst im November erhob der gekündigte Arbeitnehmer Klage auf Annahmeverzugsvergütung für August und September 2008. Die Begründung des Arbeitnehmers besagt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist fünf Monate betrage, da der Arbeitnehmer schon mehr als zwölf Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei.

Die Klage des Arbeitnehmers wurde schon vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das LAG hat ihr stattgegeben.

Entscheidungsgründe des BAG:

Die von der Beklagten (Arbeitgeber) gewählte Kündigungsfrist war zu kurz. Die Beklagte berücksichtigte nämlich nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 1. Januar 1999. Tatsache ist aber, dass der Kläger schon seit dem 1. August 1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte hätte demnach, unter Berücksichtigung der Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers, mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende (31. August 2008) kündigen müssen.

Weitere Probleme bereitet der § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser kann in diesem Fall nicht angewendet werden, da eine solche Regelung nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sei (EuGH vom 19. Januar 2010 – C-555/07). Daher hätte hier eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende (30. September 2008) angewendet werden müssen.

Trotz dieser falschen Kündigungsfrist bleibt die Klage ohne Erfolg…

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Themen: Eugh , Kündigung , Bundesarbeitsgericht , Bgb , Kschg , Regelung , Kündigungsfrist , Kündigungsschutzlage
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 3. September 2010 auf http://lynch04.wordpress.com.

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