Kündigungsschutz auch bei Schwangeren während der Probezeit?
Kündigungsschutz auch bei Schwangeren während der Probezeit?
Beitrag von Rechtsanwalt Arbeitsrecht – A. Martin
genießen einen besonderen
Kündigungsschutz. Dies ist unter Arbeitnehmern bekannt. Was ist aber, wenn die Schwangere während der Probezeit arbeitet. Kann der
Arbeitgeber hier einfach kündigen?
und Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz schützt die Schwangere vor Kündigungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann nicht kündigen, wenn er von der
Schwangerschaft weiß oder wenn ihm die Schwangere innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung die Schwangerschaft anzeigt.
§ 9 des Mutterschutzgesetzes lautet wie folgt:
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist
unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen
nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu
vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in
Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des
Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 erstreckt.
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