Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
Der Geschäftsführer einer GmbH ist Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person und wird daher gem. § 14 KSchG grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob er Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist bis auf wenige Ausnahmen auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar.
Mit wenigen Worten besteht der Kündigungsschutz laut § 1 Kündigungsschutzgesetz darin, dass eine ordentliche Kündigung unwirksam ist, wenn sie nicht durch bestimmte Gründe sozial gerechtfertigt ist. Zu unterscheiden sind Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen und solchen Gründe, die betriebliche Ursachen haben. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist ein besonderes Auswahlverfahren bestimmt, das den Arbeitgeber zu einer Sozialauswahl unter mehreren Arbeitnehmern zwingt. Als Auswahlkriterien sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und der Grad einer Behinderung des Arbeitnehmer geregelt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht weitere Elemte des Kündigungsschutz entwickelt, insbesondere das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung.
Obwohl beim Abschluß eines Geschäftsführervertrages weitgehend Vertragsfreiheit herrscht und gerade beim Fremdgeschäftsführer nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, dass für diesen die Geltung des Kündigungsschutzgesetz in einen Geschäftsführervertrag aufzunehmen ist, haben die Gerichte eine solche Regelung bislang mit dem Hinweis abgelehnt, dass dies den Prinzipien des GmbH-Rechts entgegenstehe.
Nunmehr hat der BGH hat in einem Grundsatz-Urteil (BGH, Urteil v. 10.05.2010, AZ II ZR 70/09) entschieden, dass die GmbH – vertreten durch die Gesellschafterversammlung – und der Geschäftsführer einen solchen Kündigungsschutz im Geschäftsführervertrag vereinbaren können. Ausgangsbasis dieser Entscheidung des BGH war die Klage eines Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Geschäftsführervertrags durch die GmbH als Arbeitgeber. Die Parteien stritten über den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich einer ergänzend vereinbarten betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Pensionszusage. Der maßgebliche Geschäftsführervertrag enthielt unter Nr. 3 Vertragsdauer/Kündigung folgende Bestimmungen:
“Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.”
Im Zusammenhang mit der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers war es zwischem dem Kläger und der GmbH zu Unstimmigkeiten gekommen, so dass sich die GmbH veranlasst sah, den Geschäftsführervertrag zu kündigen und die betriebl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Juli 2010 auf http://blogmbh.de.
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