Kündigungsschutz für Geschäftsführer zu teuer?

von Ulrich Wackerbarth

Bauer/Arnold greifen in ZIP 2010, 709 ff. unter dem Titel “Kann die Geltung des KSchG für GmbH-Geschäftsführer vereinbart werden” ein unsägliches Urteil des OLG Frankfurt auf. In dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt § 14 KSchG kurzerhand zu einer Norm zwingenden Rechts umfunktioniert, die angeblich einen vertraglichen Kündigungsschutz des Geschäftsführers verbietet.

1. Worum gehts?

Der nämliche Geschäftsführer hatte in seinem Anstellungsvertrag durchsetzen können, dass zu seinen Gunsten das Kündigungsschutzrecht für Angestellte anzuwenden sei. Das hält das OLG Frankfurt für unvereinbar mit seiner Organstellung, gibt dafür allerdings nur eine abseitige und in keiner Weise nachvollziehbare, butterweiche Begründung.

2. Gemeinsam gegen das OLG Frankfurt

Die Argumentation des OLG Frankfurt greifen Bauer/Arnold zunächst überzeugend an. Die verworrene Begründung des Urteils sei hier stückweise zitiert (Tz. 44 bei juris):

“Die Wirkungen des § 1 Abs.1 und 2 KSchG konnten die Parteien hier nicht wirksam vereinbaren, denn deren Anwendung wäre mit der ungestörten Funktion des Organverhältnisses des Klägers als Geschäftsführer und damit mit § 35 Abs.1 GmbHG nicht zu vereinbaren.”

Soso, das hört sich recht abstrakt an, warum ist das eine mit dem anderen denn unvereinbar? Die Erläuterung folgt sofort:

“Mit der eigenverantwortlichen im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ist die Existenz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren.”

Was soll das denn nun wieder heißen? Was hat denn die mögliche Unvereinbarkeit der Arbeitnehmerstellung mit einer Organstellung mit der Frage zu tun, unter welchen Umständen die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses vertraglich erschwert werden kann? Die Antwort ist einfach: Nichts. Das OLG übersieht etwas, das Studenten spätestens im zweiten Semester nicht mehr übersehen dürfen, nämlich die Vertragsfreiheit. Dass dem Geschäftsführer “im Kern” keine Weisungen erteilt werden dürfen, stimmt im GmbH-Recht im Übrigen nicht. Ganz im Gegenteil ist der Geschäftsführer “im Kern” Knecht der Gesellschafterversammlung (§ 37 Abs. 1 GmbHG).

Auch Bauer/Arnold weisen immerhin darauf hin, dass die Frage, ob der Organstellung ein Arbeitsverhältnis als Anstellungsvertrag zugrundegelegt werden darf, zwischen BAG und BGH und in der Literatur umstritten und ungeklärt ist (ZIP 2010, 711).

Im Urteil geht es verworren (oder soll man lieber verwirrt sagen?) weiter:

“Die Rechtfertigung einer Betriebsbedingtheit der Kündigung ist wegen der freien Unternehmerentscheidung zur Abberufung ausgeschlossen, wie sich auch die wesentlichen Verhaltenspflichten eines Geschäftsführers – bedeutsam für eine verhaltensbedingte Kündigung – nicht aus seiner Anstellung, sondern aus seiner Organstellung ergeben.”

Der verwirrende Satzbau verdeckt die Tat…

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Themen: Corporate Blawg , Kschg , Geschäftsführer , Vergütung , Kündigungsschutz , Olg Frankfurt , Arnold , Gmbh , Organ , Manager

Erschienen 17. April 2010 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.

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